14 March 2026, 08:04

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Rezeptur-Abrechnung mit Krankenkassen

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisdifferenzen im Jahr 2022, mit ein paar Flaschen und einer Spritze unten.

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Rezeptur-Abrechnung mit Krankenkassen

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts hat die Abrechnungspraxis von Apotheken für Rezepturarzneimittel geklärt. Das im Februar 2026 veröffentlichte, aber auf einer Entscheidung vom November 2025 beruhende Urteil stellt sicher, dass Apotheken den vollen Preis der kleinsten notwendigen Packungsgröße berechnen dürfen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Die Neuregelung stärkt ihre Position gegenüber Krankenkassen, die bisher Rückerstattungen für ungenutzte Anteile größerer Packungen forderten.

Die Entscheidung beseitigt Unsicherheiten bei den Abrechnungsregeln, die seit dem 31. Dezember 2023 gelten, und betrifft sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe in Rezepturen.

Nach dem neuen Urteil müssen Apotheken keine Nachteile mehr befürchten, wenn sie größere Packungen anstelle der kleinsten verfügbaren verwenden. Die Abrechnung basiert nun auf der abstrakten kleinsten erforderlichen Packungsgröße, nicht auf der tatsächlich erworbenen. Das bedeutet, dass Apotheken seit 2021 geforderte Rückerstattungen von den Krankenkassen zurückverlangen können, sofern sie Widerspruch einlegen.

Das Gericht bestätigte zudem, dass Krankenkassen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht mit dem Argument der Wirtschaftlichkeit außer Kraft setzen können. Apotheken sind nicht verpflichtet, größere Packungen in kleinere aufzutrennen oder günstigere Reimporte zu beschaffen. Stattdessen dürfen sie die Standardpackungsgröße bei der Herstellung von Rezepturen in Rechnung stellen – es sei denn, ein gesonderter Vertrag sieht etwas anderes vor.

Eine mengenbasierte Preisgestaltung bleibt möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde; im vorliegenden Fall gab es jedoch keine solche Vereinbarung. Das Urteil klärt außerdem, dass Apotheken einzelnen Krankenkassen keine Rechnungen über die kleinste Packungsgröße vorlegen müssen. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, gilt unabhängig von Teilverbrauch oder Haltbarkeitsfragen weiter.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Apotheken bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln. Sie können nun die kleinste notwendige Packungsgröße ohne Angst vor rückwirkenden Forderungen der Krankenkassen berechnen. Für Patienten und Leistungserbringer vereinfacht dies den Prozess und sorgt für eine einheitliche Preisgestaltung bei Wirkstoffen und Hilfsstoffen in individuell hergestellten Medikamenten.

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