EU führt Empfängerprüfung ein: So schützt die neue Regel vor Betrug ab Oktober
Emil SchmittEU führt Empfängerprüfung ein: So schützt die neue Regel vor Betrug ab Oktober
Neue EU-Regel gegen Zahlungsbetrug tritt am 9. Oktober in Kraft
Ab dem 9. Oktober gilt in der gesamten Europäischen Union eine neue Vorschrift zur Bekämpfung von Zahlungsbetrug: die sogenannte Empfängerprüfung (engl. Verification of Payee, VoP). Sie verpflichtet Banken, vor der Ausführung einer Überweisung zu überprüfen, ob der Name des Empfängers mit der angegebenen IBAN übereinstimmt. Ziel der Maßnahme ist es, Kriminelle daran zu hindern, Gelder auf falsche Konten umzuleiten, die eigentlich für rechtmäßige Empfänger bestimmt sind.
Nach dem VoP-System müssen Banken vor der Freigabe einer Zahlung den Kontonamen mit der IBAN abgleichen. Stimmen beide Angaben exakt überein, wird die Überweisung ausgeführt – und die Bank haftet im Schadensfall, sollte das Geld versehentlich falsch gebucht werden. Bei Abweichungen warnt das System, und die Transaktion darf nur dann genehmigt werden, wenn der Kunde einen plausiblen Grund vorlegt.
Kunden, die Warnhinweise ignorieren und die Überweisung trotzdem durchführen, tragen die volle Verantwortung für etwaige Verluste. Banken erstatten in Betrugsfällen keinen Schaden, wenn der Kunde fahrlässig gehandelt oder Sicherheitsvorkehrungen missachtet hat.
Die Regelung gilt zunächst für Standardüberweisungen und wird ab Oktober 2025 auch Echtzeitzahlungen umfassen, bei denen Gelder sofort gutgeschrieben werden. Die Namens-IBAN-Prüfung bleibt jedoch bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU freiwillig.
Betrüger locken Opfer häufig mit gefälschten E-Mails, fingierten Jobangeboten oder Identitätsdiebstahl dazu, Geld auf falsche Konten zu überweisen. Durch strengere Kontrollen wollen die Aufsichtsbehörden verhindern, dass Zahlungen an Kriminelle statt an die eigentlichen Empfänger umgelenkt werden.
Die VoP-Verordnung verlagert mehr Verantwortung auf die Kunden, gibt Banken aber gleichzeitig klarere Richtlinien für Erstattungen vor. Nur bei übereinstimmenden Namen und IBAN greift der Haftungsschutz. Zunächst betrifft die Regelung Inlandsüberweisungen in der EU, ab Ende 2025 werden auch Echtzeittransaktionen einbezogen.






