EU-Generalanwalt stärkt DSGVO-Rechte: Strengere Regeln für Auskunftsersuchen
Lara KellerEU-Generalanwalt stärkt DSGVO-Rechte: Strengere Regeln für Auskunftsersuchen
Am 12. September 2025 legte Generalanwalt Maciej Szpunar eine wegweisende Stellungnahme zu Auskunftsersuchen von betroffenen Personen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Der Fall C-526/24 untersucht, unter welchen Umständen Verantwortliche solche Anfragen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ablehnen dürfen. Seine Ausführungen präzisieren strenge Voraussetzungen für die Zurückweisung von Auskunftsersuchen und stärken die Entschädigungsansprüche der Betroffenen.
Die Stellungnahme betont, dass Verantwortliche eine hohe Hürde überwinden müssen, um einen Missbrauch der Auskunftsrechte nachzuweisen. Berufen sie sich auf Artikel 12 Absatz 3 DSGVO, um ein Auskunftsersuchen abzulehnen, benötigen sie klare, dokumentierte Belege dafür, dass die Anfrage missbräuchlich ist und den Zielen der DSGVO zuwiderläuft. Schon rein verfahrensrechtliche Mängel – etwa unbegründete Ablehnungen – können selbst gegen die Verordnung verstoßen.
Ein erstes Auskunftsersuchen kann nur in Ausnahmefällen als missbräuchlich eingestuft werden. Der Verantwortliche muss objektiv nachweisen, dass die betroffene Person ihre Rechte bewusst missbrauchen wollte. Selbst dann müssen Einschränkungen des Auskunftsrechts verhältnismäßig und gerechtfertigt bleiben.
Darüber hinaus bestätigt die Stellungnahme, dass betroffene Personen nach Artikel 82 DSGVO bei jedem Verstoß gegen die DSGVO Entschädigung verlangen können. Dazu zählen auch Schäden durch verfahrensrechtliche Fehler, nicht nur durch rechtswidrige Datenverarbeitung. Das Recht auf Entschädigung selbst kann nicht als missbräuchlich angesehen werden.
Die Stellungnahme setzt klare Grenzen für Verantwortliche bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Sie müssen Ablehnungen nun mit fundierten Beweisen begründen und ihre Entscheidungen dokumentieren. Betroffene behalten hingegen starke Rechte auf Auskunft und Entschädigung – selbst dann, wenn der Schaden auf Verwaltungsfehler und nicht auf rechtswidrige Verarbeitung zurückzuführen ist.






